Das Zivilrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen verschiedenen Rechtssubjekten (natürlichen oder juristischen Personen). Dabei sind die Beteiligten grundsätzlich gleichberechtigte Partner. Es gibt anders als im öffentlichen Recht kein Über- und Unterordnungsverhältnis.
Hauptregelungsgegenstände des Zivilrechts sind die grundlegenden Regeln über die Personen, die Sachen und die Schuldverhältnisse.
Das Privatrecht wird vom Grundsatz der Privatautonomie geprägt. Darunter versteht man die allgemeine Willens- und Handlungsfreiheit. Jedem steht es im Bereich des Privatrechts frei, ob und mit wem er in eine Rechtsbeziehung eintreten will (etwa einen Vertrag schließen). In diesem Bereich sollen die Bürger ihre Rechtsbeziehungen ohne Einfluss des Staates selbstbestimmt gestalten können. Dies geschieht in den meisten Fällen durch privatrechtlichen Vertrag als dem wichtigsten privatrechtlichen Gestaltungsmittel.
Als Teil des Zivilrechts ist das Vertragsrecht zu sehen. Das tägliche Leben ist geprägt von vielfältigen Vertragsbeziehungen. Dabei laufen Automatismen ab, die oft gar nicht als juristisch relevanter Vorgang wahrgenommen werden. Das Betanken des Fahrzeuges, die Bestellung des Babysitters, die Nutzung der Mitfahrgelegenheit in die Innenstadt haben ebenso vertragliche Grundlagen wie der Kauf von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Das Bewusstsein eines rechtlich relevanten Vorganges kommt erst, wenn sich ein Problem anbahnt oder realisiert.
Nicht selten wird dabei jeder der Vertragspartner auf den Grundsatz „pacta sunt servanda“ – Verträge sind einzuhalten, hinweisen, um zunächst seine Rechte durchzusetzen. Welche das sind und welche Pflichten erfasst werden, ergibt sich in erster Linie aus dem jeweiligen Vertrag, sodann aus dem Gesetz.
Die Gestaltung eines Vertrages hat für die Rechtsbeziehung eine enorme Bedeutung. Dabei müssen alle Regeln wirksam sein und auch wirksam in einen Vertrag einbezogen worden sein. Insbesondere, wenn bestimmte Pflichten nicht übernommen werden sollen oder die Gefahren auf den Vertragspartner abgewälzt werden dürfen ist die vertragliche Regelung von evidenter Bedeutung.
Weitere Bereiche des Privatrechts sind beispielsweise das Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, und das Arbeitsrecht. Auch hier stehen in erster Linie die im Rahmen der Privatautonomie vereinbarten Regelungen, also Verträge, Vereinbarungen, Willenserklärungen.
Unter Unternehmensrecht wird hier zunächst das Handels- und Gesellschaftsrecht verstanden. Das Gesellschaftsrecht regelt das Innen- und Außenverhältnis von privatrechtlichen Gesellschaften.
Im deutschen Gesellschaftsrecht gilt dabei einen sog. „numerus clausus“ der Gesellschaftsformen, d.h., die möglichen Gesellschaftsformen nach deutschem Recht sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Zur Auswahl stehen z.B. Personen(handels)gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) oder Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die gesetzlichen Grundlagen des Gesellschaftsrechts finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und einer Fülle von Spezialgesetzen, wie z.B. dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem Aktiengesetz (AktG) oder dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).
Der Begriff Arbeitsrecht“ umfasst die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aufgeteilt in Individualarbeitsrecht und Kollektivarbeitsrecht. Dabei sind die gesetzlichen Grundlagen sehr vielfältig. Zudem wird im Arbeitsrecht wie in kaum einem anderen Rechtsgebiet eine Rechtsfortführung durch die Rechtsprechung betrieben, die ebenfalls beachtet werden muss. Das Arbeitsrecht nimmt aufgrund seiner grundsätzlichen Bedeutung für Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber, einen hohen Stellenwert ein. Mit einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen ist der Gesetzgeber bemüht, Regeln für das Arbeitsrecht zu erstellen.Juristische Ansatzpunkte bietet bereits die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, beginnend mit einer entsprechenden Stellenanzeige. Bereits hier sind Rechtsfragen zu klären, soweit die Regelungen des Gleichbehandlungsgesetzes einschlägig sind. Die Bewerberauswahl in einem Vorstellungsgespräch knüpft hieran nahtlos an.
Ist die Vorauswahl bestanden, stellen sich Fragen zum Arbeitsvertrag und dessen Ausgestaltung. Die Möglichkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages ist oft schon der erste Ansatzpunkt, die Wirksamkeit zu überprüfen. Daran schließen sich regelmäßig die vertraglichen Regelungen über die Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten, Überstunden, Urlaub und Vergütung. Der Arbeitsvertrag hat dabei nicht nur die gesetzlichen Rahmenbedingungen einzuhalten, berücksichtigt werden muss auch ein eventuell bestehender Tarifvertrag.
Während der Laufzeit des Vertrages können weitere Fragen auftreten, die einer Lösung bedürfen, um ein gedeihliches Miteinander zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gewährleisten. Fragen der Arbeitszuweisung, der Versetzung oder des Rechtfertigungsgrundes einer Abmahnung sind zu beantworten, um den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern.
Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, liegt dem eine Kündigung zur Grunde. Diese kann betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte ausgesprochen worden sein und als ordentliche bzw. außerordentliche bezeichnet sein. Hier schließt sich in einer Vielzahl von Fällen das Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht an.
An dieser Stelle sei auf die Frist des § 4 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) hingewiesen. Die Einhaltung der Dreiwochenfrist ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist von elementarer Bedeutung. Das Versäumen der Frist kann zum Verlust gesicherter oder aussichtsreicher Rechtspositionen führen. Zudem muss sich der gekündigte Arbeitnehmer zur Vermeidung erheblicher finanzieller Nachteile umgehend/sofort nach Erhalt der Kündigung arbeitsuchend melden.
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen weiterhin gegenseitige Rechte und Pflichten. So sind beispielsweise Arbeitspapiere auszuhändigen und ein Arbeitszeugnis auszustellen. Der Arbeitnehmer hat in der Regel Anspruch auf ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis. Verklausulierte Ausführungen können dabei für das weitere Arbeitsleben eines gekündigten Arbeitnehmers hinderlich sein.
Ferner kann noch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bestehen, welches vom Arbeitnehmer zu beachten ist oder die andauernde Geheimhaltungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis.
Die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO) beinhaltet die Vorschriften über das deutsche Prozessrecht in Zivilsachen. Auf diese Vorschriften wird in zahlreichen anderen Spezialprozessordnungen verwiesen, so dass die ZPO als Grundlage für viele zivilrechtliche Auseinandersetzungen dient.
Die ZPO enthält Regelungen über die Zuständigkeit eines deutschen Zivilgerichts, über die Führung des Zivilprozesses und die Möglichkeiten der Inanspruchnahme weiterer Instanzen. Ist ein Verfahren dann beendet, werden die Regelungen über die Zwangsvollstreckung von Forderungen wichtig.
Grundlegende Kenntnisse der Zivilprozessordnung sind erforderlich, um Fehler zu vermeiden und einen sicher geglaubten Anspruch tatsächlich durchzusetzen.
Auf der anderen Seite hat der Beklagte die Möglichkeit, sich einer Inanspruchnahme zu erwehren. Auch seine prozessualen Rechte werden gesetzlich in der ZPO normiert.